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Wichtigstes aus den Statuten

Präambel

Am 18. Mai 2010 wurde als Trägerverein für die Durchführung der Fraumatt-Schwinget in Oberwil BL der Verein Fraumatt-Schwinget Oberwil (VFSO) formell gegründet. Nachdem der Vorstand und das OK nach dem 10. Fraumatt-Schwinget übereinkamen, diese Aktivität einzustellen, beschloß die Generalversammlung, den VFSO mit angepaßten Zielsetzungen weiterleben zu lassen.

Zweck, Aufgaben, Ziele

Der Verein Fraumatt-Schwinget Oberwil bezweckt
• die Pflege der Freundschaft unter den damaligen Mitgliedern des VFSO, die die zehn Fraumatt-Schwinget maßgeblich geprägt hatten,
• die Förderung des schweizerischen Nationalsports Schwingen, insbesondere die Förderung von Jung- und Nachwuchsschwingern,
• die Förderung von volkstümlichen Anlässen, die dem Schwingsport nahestehen,
• Unterstützung von weiteren schwingsportlichen Aktivitäten.

Der Verein Fraumatt-Schwinget Oberwil erreicht seine Ziele mit
Vereinsanlässen, die geprägt sind von der Freundschaftspflege und gemeinsamen Erlebnissen rund um den Schwingsport,
mit gesellschaftlichen Anlässen, die der Förderung des Schwingsports dienen.

Der VFSO kann darüber hinaus sich auch an öffentlichen Anlässen aktiv beteiligen oder Anlässe im Sinne der Vereinsziele für Dritte oder die Öffentlichkeit durchführen. Im weitern kann er andere Aktivitäten im Rahmen seiner Ziele entwickeln.

Der Verein kann mit Organisationen zusammenarbeiten, die gleiche oder verwandte Ziele verfolgen.

Organisation

Die Organe des Vereins Fraumatt-Schwinget Oberwil sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Die Generalversammlung wählt einen Vorstand, der aus vier Mitgliedern, nämlich einem Präsidenten/einer Präsidentin, einem Kassier/Aktuar bzw. einer Kassierin/Aktuarin und zwei mit dem Schwingsport verbundenen Personen besteht.

Die Generalversammlung bestimmt alle zwei Jahre einen Revisor/eine Revisorin und einen Ersatzrevisor/eine Ersatzrevisorin als Revisionsstelle. Die Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Eine unmittelbar folgende Wiederwahl ist nicht zulässig.